Satzung des SCM
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auflösung des Vereins
Beitragsordnung
Ehrenordnung
Vorstandschaft
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen Sportclub Mainsondheim, in der abgekürzten Form „SC Mainsondheim“ oder einfach „SCM“.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt daher den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dettelbach, Stadtteil Mainsondheim.
- Die Vereinsfarben sind „gelb-schwarz“ (gelbes Hemd, schwarze Hose).
- Als Gerichtsstand gilt Kitzingen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der SC Mainsondheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des SC Mainsondheim e.V. ist die Förderung des Sports. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a) Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
b) Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen
c) Teilnahme an Verbandsspielen
d) Heranführung von Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Er ist Mitglied des BLSV (Bayer. Landessportverband) und anerkennt dessen Statuten.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
- Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichem Antrag, der an dem 1. Vorsitzenden zu richten ist., der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
- Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den SCM und dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres bis zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim 1.Vorsitzenden eingegangen ist.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus den Verein ist zulässig, wenn
- das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
- das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
- Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Betrag.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich erfolgte Ausgaben.
8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. §7 (4) b dieser Satzung).
§ 6 Organe des Vereins
Organe des SC Mainsondheim e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliedersammlung. Sie wird bei bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14. Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
- Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig ge-stellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
- Die Mitgliedersammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt durch Anschlag im Schaukasten des Vereinsheimes einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei anzugeben. Bei Satzungsänderungen sind die Ziffern der Paragraphen bzw. Neufassung der gesamten Satzung ausdrücklich zu erwähnen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem gegen über sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (siehe § 10 dieser Satzung).
g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 c dieser Satzung).
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Wählen können alle Mitglieder die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, für alle anderen Ehrenämter im SC Mainsondheim wie Beisitzer, Betreuer usw. muss das 16. Lebensjahr vollendet sein.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-schreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.